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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2000
Aktenzeichen: XI B 121/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 79a
FGO § 79a Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Ein Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte der Kläger und Beschwerdeführer einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 79a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Zustimmung war nicht auf Gerichtsbescheide nach § 79a Abs. 2 FGO beschränkt.

2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit ist in einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. Schmidt/Wacker, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, § 18 EStG, Rz. 107). Eine der eines beratenden Betriebswirts ähnliche Tätigkeit setzt voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Katalog-Beruf in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 47/98, BFH/NV 2000, 130; ferner BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705).

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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