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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.01.1999
Aktenzeichen: XI B 122/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Ihr fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzinteresse nur, wenn der Kläger im beabsichtigten Revisionsverfahren konkrete Rechtsbeeinträchtigungen abwehren oder abgelehnte Ansprüche durchsetzen will. Hingegen ist es nicht (mehr) vorhanden, wenn --wie vorliegend-- nur noch abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 1990 VIII B 43/89, BFH/NV 1991, 168; vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 47, Vor § 115 Anm. 7, 21).
Das Finanzgericht (FG) hat das Ziel der vorliegenden Klage dahin gedeutet, daß sich der Kläger gegen die Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) wendet, die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr nach Aktenlage festzusetzen, nachdem es die erbetenen Auskünfte nicht mittels des angefochtenen Verwaltungsakts habe verlangen dürfen. Ob sich daraus ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung ableiten ließ, kann dahinstehen. Jedenfalls ist es dadurch entfallen, daß die streitige Steuerfestsetzung selbst durch Urteil des FG inzwischen rechtskräftig geworden ist, nachdem der Kläger die von ihm dagegen eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat. Die angestrebte Änderung der Steuerfestsetzung ist somit nicht mehr möglich. Ein weitergehendes schützenwertes Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Auskunftsverlangens ist nicht erkennbar; der Kläger hat ein solches auch nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung an eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Der Kläger hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch die Entscheidung des BFH, von der die Vorentscheidung abweichen soll, wie erforderlich bezeichnet.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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