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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: XI B 122/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 10b Abs. 4 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17). In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63).

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Divergenz nicht durch Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze bezeichnet.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfallklärungsfähig sein.

Die Kläger haben nicht dargelegt, in welcher Weise der Streitfall für die Anwendung und Auslegung des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von Bedeutung sein kann. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Spendenbestätigung lediglich formaler Natur sei, steht dieser Vortrag mit der Regelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG nicht in Einklang.

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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