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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2006
Aktenzeichen: XI B 123/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 178
AO 1977 § 197 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 198 Satz 2
AO 1977 § 200 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und als Insolvenzverwalter tätig.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung an, die sich auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 bis 2000, auf den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1996 bis 1. Januar 1997 und auf Gewerbesteuer 1995 bis 2000 erstrecken sollte. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn war der 27. Januar 2003 vorgesehen. In der auf Einspruch ergangenen Einspruchsentscheidung vom 19. November 2003 hob das FA die Prüfungsanordnung bzgl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 auf und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Schreiben vom 19. November 2003 ordnete das FA den erneuten Prüfungsbeginn für die Zeiträume vor 1998 auf den 23. Dezember 2003 an. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Das FA wies den Einspruch zurück. Die Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass die Festlegung des Prüfungsbeginns mangels hineichender Bestimmtheit rechtswidrig gewesen sei, hatte keinen Erfolg. Die Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns (§ 197 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) verlange nicht die Angabe der Uhrzeit. Der genaue Zeitpunkt werde in der Regel telefonisch abgestimmt.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend:

1. Die Rechtsfrage, ob der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt werde, der Angabe einer Uhrzeit bedürfe, sei vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden.

2. Die Auslegung des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 führe zu dem Ergebnis, dass die Angabe der Uhrzeit unerlässlich sei.

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte (erhebliche) Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

2. Die Frage, ob in der Prüfungsanordnung auch die Uhrzeit des Prüfungsbeginns anzugeben sei, bedarf keiner weiteren Klärung.

a) Bereits aus dem Wortlaut des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 folgt, dass neben der Prüfungsanordnung nur der "voraussichtliche" Prüfungsbeginn angemessene Zeit vor dem Beginn der Prüfung bekannt zu geben ist. Das Gesetz verlangt nicht die Bekanntgabe eines auf die Minute festgelegten Prüfungsbeginns. Der Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, der darauf gerichtet ist, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Prüfung einzustellen, erfordert keine minutengenaue Festlegung. Eine taggenaue Angabe reicht allemal. Der Steuerpflichtige soll von dem Bevorstehen einer Außenprüfung rechtzeitig Kenntnis erlangen. Damit soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Prüfung unter weitgehender Vermeidung von Störungen des Geschäftsbetriebs des Unternehmens erreicht werden (vgl. Begründung zu § 178 des Entwurfs zur AO 1974, BTDrucks VI/1982, S. 162). Der genaue Beginn kann später unter Berücksichtigung des § 200 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 vereinbart oder bestimmt werden. Im Unterschied zu dem Wortlaut und dem Zweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist der tatsächliche Beginn gemäß § 198 Satz 2 AO 1977 unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Diese genaue Feststellung ist notwendig, da der genaue Zeitpunkt des Prüfungsbeginns rechtliche Relevanz besitzt, z.B. im Zusammenhang mit der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977).

b) Darüber hinaus hat das Finanzgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 22. Juni 1993 V 30/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76) entschieden, dass die Angabe der Uhrzeit, zu welcher der Prüfer erscheinen werde, nicht erforderlich sei. Der BFH hat mit Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII B 102/93 (BFH/NV 1994, 689) die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt sei, wenn sie sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu, die im Schrifttum im Wesentlichen gebilligt werde, nicht auseinander setze.

Ende der Entscheidung

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