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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: XI B 123/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung auf dem von ihm gerügten Verfahrensmangel mangelnder Sachaufklärung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Zudem hat der Kläger nicht wie erforderlich vorgetragen, daß die mangelnde Sachaufklärung bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen ihm eine entsprechende Rüge nicht möglich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; vom 12. März 1998 XI B 46-48/97, BFH/NV 1998, 992; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 38).
Die Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht ist dem Bereich der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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