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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: XI B 126/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern am 22. Juli 2000 zugestellte Urteil ist erst am 22. September 2000 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen.
Nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), war die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts einzulegen und zu begründen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 51). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § 56 FGO sind trotz eines entsprechenden Hinweises (vgl. Schreiben vom 18. September 2000) nicht vorgetragen worden. Es sind auch nach Aktenlage keine ersichtlich.
Im Übrigen sind in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Es reicht daher nicht aus, nur die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung zu rügen.
Ende der Entscheidung
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