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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2002
Aktenzeichen: XI B 126/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10d | |
EStG § 34 | |
EStG § 34 Abs. 1 Satz 1 | |
EStG § 2 Abs. 2 ff. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren 1987 und 1989 geltenden Fassung und § 34 EStG teleologisch dahin gehend auszulegen seien, dass ein Verlust nicht zurück-, sondern vorzutragen sei, wenn ein Verlustrücktrag nur mit tarifbegünstigten Einkünften des Rücktragsjahres ausgeglichen werden könne, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist. Daran hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 nichts geändert. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Nachweise z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 35).
Wie der Kläger zutreffend bemerkt, hat sich die von ihm aufgeworfene Frage nach einer teleologischen Einschränkung des Verlustrücktrags dadurch erledigt, dass seit dem Veranlagungszeitraum 1994 zwischen einem Verlustvor- und einem Verlustrücktrag gewählt werden kann (§ 10d Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993, BGBl I 1993, 1569, § 52 Abs. 13 EStG i.d.F. des Steuermissbrauchsbekämpfungsgesetzes vom 21. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2310). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch eine Vielzahl von Veranlagungen für die Zeiträume vor 1994 mit einer entsprechenden Problemstellung anhängig sind. Ein für die Vergangenheit fortbestehender Klärungsbedarf lässt sich auch nicht dem Hinweis des Klägers auf Röhner (Betriebs-Berater 2001, 1126) entnehmen, da dieser seine vom Finanzgericht abgelehnte Auffassung ausdrücklich auf die geänderte Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 stützt (vgl. auch z.B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 34 EStG Rdnr. 22).
2. Im Übrigen ist im Grundsatz bereits geklärt, dass der der Progressionsglättung dienende § 34 EStG einer gesetzesgemäßen Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 2 ff. EStG i.V.m. § 10d EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht entgegensteht (BFH-Beschluss vom 25. September 1996 IV B 120/95, BFH/NV 1997, 223).
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung gemäß § 116 Abs. 5 FGO.
Ende der Entscheidung
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