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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: XI B 126/96
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt als selbständiger Krankenpfleger eine Pflegestation für Hauskrankenpflege. Er beschäftigte im Streitjahr 15 Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger, zwei bis drei Helferinnen, fünf bis sechs Hauspfleger und sonstige Mitarbeiter. Der Umfang der eigenen pflegerischen Tätigkeit des Klägers war gering; er war nach eigenem Bekunden hauptsächlich leitend und vorbereitend tätig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) behandelte die Einkünfte aus der Pflegestation entgegen der Auffassung des Klägers nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche und erließ für 1989 einen Gewerbesteuerbescheid, in dem er zugleich Zinsen zur Gewerbesteuer festsetzte.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ab. Es verneinte bei der Vielzahl der von den Mitarbeitern betreuten Pflegefälle eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers im Sinne einer persönlichen und individuellen Dienstleistung am Patienten. Der Kläger sei nach eigenem Vorbringen hauptsächlich in leitender und vorbereitender Funktion tätig gewesen.

Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob eine persönliche Mitwirkung "in der gebotenen Weise" auch dadurch erfolgen könne, daß der Berufsträger jeden einzelnen Pflegefall zur Kenntnis nehme und die Pflegeleistung persönlich anleite und organisiere. Eine Divergenz liege hinsichtlich des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. März 1995 XI R 85/93 (BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732) vor. Wesentlich für das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit sei nach dieser Entscheidung, ob der Berufsträger jeden einzelnen Fall zur Kenntnis nehme, würdige und organisiere. Das FG-Urteil stelle hingegen darauf ab, daß der "Kern der pflegerischen Tätigkeit" sinngemäß in dem persönlichen "Handauflegen" liege.

II. Die Beschwerde ist unbegründet; sie kann weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zugelassen werden.

1. Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die anzufechtende Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht und auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316, m.w.N.). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Berufsträger, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig wird - seine persönliche Teilnahme an der praktischen Tätigkeit also in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, m.w.N.). Welche Voraussetzungen insbesondere für die Annahme einer eigenverantwortlichen Tätigkeit des Berufsträgers erfüllt sein müssen, hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen geklärt (vgl. außer dem vorgenannten Urteil z.B. die BFH-Urteile vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsgrundsätze sind auch im Streitfall anzuwenden; sie führen eindeutig zu dem vom FG gefundenen Ergebnis.

2. Der Senat läßt es dahinstehen, ob der Kläger die behauptete Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 ausreichend bezeichnet hat; jedenfalls liegt eine solche nicht vor.

In der vorgenannten Entscheidung geht der BFH --ebenso wie das FG-- davon aus, daß für die Annahme einer eigenverantwortlichen Tätigkeit des Berufsträgers die Ausführung jedes einzelnen Auftrags diesem selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein muß. Allerdings --so der BFH-- trete bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin, der in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen sei, der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund. Deshalb sei dessen Tätigkeit (schon) als eigenverantwortlich zu werten, wenn dieser jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehme, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen kontrolliere und die Plausibilität des Ergebnisses nachprüfe. Diese Besonderheiten liegen im Streitfall aber nicht vor. Im Gegenteil steht --anders als bei einer Praxis für Laboratoriumsmedizin-- bei einer Pflegestation für Hauskrankenpflege gerade der "persönliche Dienst am Patienten" im Vordergrund. Damit fehlt es aber an dem für die Annahme einer Divergenz erforderlichen vergleichbaren Sachverhalt (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610).

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