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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: XI B 126/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 80 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Es genügt nicht, dass die Kläger und Beschwerdeführer zu einem anderen Rechtsstreit eine Prozessvollmacht eingereicht haben, auch wenn sie sachlich den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Die zu dem anderen Verfahren eingereichte Vollmacht ist damit nicht, wie es § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 80 Abs. 1 des Zivilprozessordnung erfordert, zu den Gerichtsakten abgegeben worden; sie hat sich lediglich bei dem Gericht befunden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 1990 V R 49/85, BFH/NV 1991, 178, und BFH-Beschluss vom 30. Juli 1991 VIII B 88/89, BFHE 165, 22, BStBl II 1991, 848).
Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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