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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: XI B 128/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, es sich also um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
So verhält es sich im Streitfall. Denn die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "wann ein Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist", ist bereits in ständiger Rechtsprechung durch den BFH geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109, mit zahlreichen Nachweisen auf frühere BFH-Entscheidungen). Neue Gesichtspunkte dazu sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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