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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: XI B 128/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Auch besteht keine Gelegenheit, in einem Revisionsverfahren die aufgeworfenen Fragen im Sinne der Rechtsfortbildung weiter zu entwickeln.

1. Die Rechtsfrage, ob für Rechtsanwälte unter Berücksichtigung ihrer Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO--) ein Fahrtenbuchzwang (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) besteht, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. allgemein zur Klärungsbedürftigkeit z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. ). Sie ist zu verneinen. Der gesetzlichen Regelung ist eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht. Das Gesetz eröffnet in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in der bis einschließlich 31. Dezember 2006 geltenden Fassung nur wahlweise die Möglichkeit, von der sog. 1-v.H.-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Im Grunde geht es letztlich um die Rechtsfrage, ob ein von einem Rechtsanwalt geführtes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß ist, wenn --wie höchstrichterlich bei Besuchen von Kunden oder Geschäftspartnern vorausgesetzt wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625)-- die Mandanten und deren Wohnort angegeben werden. Diese Frage könnte im Streitfall im Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Es fehlt insoweit die Klärungsfähigkeit (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Da der Kläger unstreitig kein Fahrtenbuch geführt hat, kann darüber, ob sich ggf. aus der rechtsanwaltschaftlichen Pflicht zur Verschwiegenheit Erleichterungen ergeben können, nicht entschieden werden.

Der Annahme der Kläger, für den Abzug sämtlicher PKW-Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht weder die 1-v.H.-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, ist eindeutig zu widersprechen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sieht für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-PKW nur diese beiden Alternativen vor. Eine dritte Möglichkeit besteht nicht. Das ist eindeutig. Im Übrigen ist der Kläger nach eigenem Vortrag nicht ausschließlich zu Mandanten, sondern auch z.B. zu Gerichtsverhandlungen oder Ortsterminen gefahren. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, inwieweit hier durch die Angabe des Gerichts oder des Orts des Ortstermins anwaltschaftliche Pflichten verletzt sein könnten.

2. Auch wegen der von den Klägern angesprochenen Frage, ob bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz die 1-v.H.-Regelung gilt, kann die Revision nicht zugelassen werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, so ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Auch das ist eindeutig. Eine Ausnahme für abgeschriebene PKW sieht das Gesetz nicht vor. Die Kläger haben verfassungsrechtliche Bedenken, die die Vorschrift nichtig machen könnten, nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann (vgl. eingehend z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, bereits zu 80 v.H. abgeschrieben; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, Anschaffung 1990, Streitjahr 1996).



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