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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: XI B 129/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, HGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 34 Abs. 3 | |
HGB § 89b |
Gründe:
Die Beschwerde ist mangels einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Beschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen.
Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und konkret und substantiiert vortragen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Der Beschwerdeführer muss ggf. darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht ausreichend dargelegt, wenn --wie im Streitfall-- im Wesentlichen nur vorgetragen wird, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen vergleichbaren Fall noch nicht entschieden habe oder dass die vom Finanzgericht (FG) angewendete Vorschrift nach Meinung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich bedenklich sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34, m.w.N.).
Die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Entlassungsentschädigungen, die älteren Arbeitnehmern ab 2001 gezahlt werden, nicht --entsprechend § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- mit dem sog. halben Steuersatz zu versteuern, ist auch nicht offensichtlich klärungsbedürftig. Die Besserstellung der Veräußerungsgewinne im Rahmen des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG ist offenkundig sachlich gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1993 1 BvL 38/92, BVerfGE 88, 87, 97). Ältere Unternehmer, die ihren Betrieb veräußern, befinden sich unter Berücksichtigung des von § 34 Abs. 3 EStG verfolgten Normzwecks in einer anderen Situation als entlassene ältere Arbeitnehmer.
Wie der Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 3 EStG zu entnehmen ist (vgl. BRDrucks 469/00, S. 6) bezweckt § 34 Abs. 3 EStG nicht mehr --wie § 34 Abs. 1 EStG-- die Glättung eines durch den zusammengeballten Zufluss eintretenden Progressionssprungs, sondern die Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2004 VIII B 64/04, BFH/NV 2004, 1650). Diese müssen für ihr Alter typischerweise allein vorsorgen. Insoweit ist die Situation eines entlassenen älteren Arbeitnehmers in der Regel nicht mit der eines selbständig Tätigen vergleichbar, denn für Arbeitnehmer leisten die Arbeitgeber Beiträge für deren Zukunftssicherung, so dass diese bei Ausscheiden aus dem Berufsleben Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Im Streitfall erhält der Kläger und Beschwerdeführer darüber hinaus von seinem Arbeitgeber auch noch eine bei selbständig Tätigen unübliche Betriebsrente.
Soweit in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 34 Abs. 3 EStG geltend gemacht werden, beschränken sich diese daher auf eine Ungleichbehandlung der Veräußerungsgewinne in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 und die höhere Besteuerung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b des Handelsgesetzbuchs der selbständigen Handelsvertreter (vgl. z.B. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 4).
Ende der Entscheidung
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