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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: XI B 13/00
(1)
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 | |
GKG § 25 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 |
XI B 12/00 XI B 13/00 XI B 14/00
Gründe:
I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hatten gegen die Urteile des Finanzgerichts vom ... Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom ... die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger, der Rechtsanwalt und zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist, beantragt die Festsetzung der Streitwerte für die Beschwerdeverfahren.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1998 VII B 180/96, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Dieses fehlt aber, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818).
Danach ist im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Der Kläger und Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in den vorangegangenen Klageverfahren bezifferte Sachanträge gestellt. Da sich der Streitwert bei der Einkommensteuer aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der angestrebten Steuer errechnet, kann er hier vom Kläger eindeutig und unschwer ermittelt werden.
Ende der Entscheidung
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