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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: XI B 13/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat bei seiner Entscheidungsfindung weder gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, noch erscheint eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.
1. Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Überzeugungsbildung die aus den Akten ersichtliche Tatsache, dass der Kläger sich spätestens mit dem Ablauf des 31. Mai 1989 habe zur Ruhe setzen wollen, sowie einen Aktenvermerk des Finanzamts (FA) X, in dem die Entnahme des Grundstücks Z-Straße aus dem Betriebsvermögen des Klägers bestätigt werde, nicht berücksichtigt und dadurch § 96 Abs. 1 FGO verletzt, ist das Vorbringen unschlüssig.
a) Das FG hat die Entnahme des Grundstücks mit der Begründung abgelehnt, dass der formale Akt der Ausbuchung "mit Wirkung vom 1.8.1986" nicht von dem erforderlichen Entnahmewillen getragen gewesen sei, das Grundstück fortan nur noch außerbetrieblich nutzen zu wollen. Die objektiv erkennbaren Umstände würden vielmehr den Rückschluss auf den gegenteiligen Willen des Klägers untermauern.
Die mögliche Tatsache, dass der Kläger sich zum 31. Mai 1989 habe zur Ruhe setzen wollen, erscheint nicht geeignet, diese Würdigung zu beeinflussen. Diese Tatsache könnte allenfalls ein Indiz dafür sein, dass der Kläger beabsichtigt habe, seinen Gewerbebetrieb in absehbarer Zeit aufzugeben; einen Anhaltspunkt dafür, dass das streitige Grundstück bereits vor der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen entnommen werden sollte, bietet sie indessen nicht.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das FG den Aktenvermerk das FA X bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Das ergibt sich bereits daraus, dass es diesen ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils erwähnt hat. Das FG hat allerdings --anders als das FA X-- mangels Entnahmewillens keine Entnahme angenommen.
2. Mit seinem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht einen objektiv erkennbaren Förderzusammenhang des Grundstücks Z-Straße mit seinem Betrieb angenommen sowie zu Unrecht seinen Entnahmewillen verneint, erhebt der Kläger jeweils die materiell-rechtliche Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 81, 82).
Mängel der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. September 2002 IX B 35/02, BFH/NV 2003, 40; vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43). Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).
3. Die Revision kann auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Beide Zulassungsgründe setzen voraus, dass eine Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41, 43, jeweils m.w.N.). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob beim gewillkürten Betriebsvermögen jeder noch so geringe und auch ein neuer Förderzusammenhang gelöst werden muss, um die Überführung eines Wirtschaftguts aus dem (gewillkürten) Betriebsvermögen in das Privatvermögen zu erreichen", könnte hingegen in einem eventuellen Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geklärt werden. Das FG hat den Förderzusammenhang des Grundstücks Z-Straße mit dem Betrieb des Klägers bejaht und einen Entnahmewillen verneint. Der Senat wäre in einem Revisionsverfahren an diese Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
a) Das FG hat den objektiven Förderzusammenhang darin gesehen, dass das gegenüber dem Pachtbetrieb "... (Bordell)" des Klägers gelegene Grundstück als Vorratsgelände für eine spätere unmittelbare betriebliche Nutzung gedient habe. Soweit der Kläger die Absicht gehabt haben sollte, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten, ist das FG von einem Förderzusammenhang ausgegangen, weil die Hotelgäste als Kunden des Bordellbetriebs in Betracht kamen. Diese Würdigung des FG mag nicht zwingend sein; sie ist jedoch möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Mögliche subjektive Überlegungen des Klägers, den Bordellbetrieb zwischenzeitlich aufzugeben und die Einnahmen aus dem Hotelbetrieb zur Altersversorgung zu verwenden, können dabei mangels objektiv erkennbarer Anhaltspunkte keine Rolle spielen.
b) Hinsichtlich des Entnahmewillens des Klägers ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass die formale Ausbuchung des Grundstücks nicht den wirklichen Geschäftsvorfällen entsprochen habe. Dazu hat das FG festgestellt, dass der Kläger --im Gegenteil-- durch sein Verhalten (insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss des Pachtverlängerungsvertrages) den Förderzusammenhang des Grundstücks mit seinem Bordellbetrieb weiter verstärkt hat. Wenn das FG daraus den Schluss gezogen hat, der Kläger habe tatsächlich keinen Entnahmewillen gehabt, kann darin ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht gesehen werden. Auch insoweit sind anders geartete Motive und innere Vorbehalte des Klägers ohne Belang (vgl. dazu Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl. 2005, § 4 Rz. 318, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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