Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: XI B 13/08
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 129 | |
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5 | |
FGO § 116 Abs. 6 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
I. Die Umsatzsteuererklärung 1992 für das Einzelunternehmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde am 6. Oktober 1994 eingereicht. Die Festsetzungsbestätigung wurde am 22. März 1995 intern erteilt. Am 3. April 1995 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Abrechnungsbescheid für 1992 und forderte den Kläger auf, die verbleibende, noch nicht entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von 364,60 DM sofort zu entrichten.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 änderte das FA den Umsatzsteuerbescheid 1992 zu Lasten des Klägers gemäß § 129 der Abgabenordnung, weil der Bericht der Steuerfahndung vom 16. Dezember 1993 (festgestellte Umsätze von 673 392 DM und Vorsteuern von 36 049 DM) seinerzeit nicht ausgewertet worden sei. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das FA weitere Vorsteuern in Höhe von 8 438 DM.
Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die Umsatzsteuer entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung aus einer Bemessungsgrundlage von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 284 929 DM und unter Abzug von Vorsteuern in Höhe von nunmehr insgesamt 47 964 DM zu berechnen, hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1988 III R 49/85 (BFH/NV 1989, 341) aus, eine offenbare Unrichtigkeit liege auch dann vor, wenn die Finanzbehörde einen Prüfungsbericht versehentlich nicht ausgewertet habe. Von einer versehentlichen Nichtauswertung sei regelmäßig dann auszugehen, wenn ein vorhandener, dem zuständigen Beamten bekannter Prüfungsbericht nicht in die Festsetzung eingearbeitet worden sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des Bearbeiters beruht habe. Feststellungen dazu, ob die zunächst festgesetzte Umsatzsteuer 1992 unrichtig gewesen und die Umsatzsteuerfestsetzung im Bescheid vom 16. Dezember 2004 zutreffend sei, enthält das Urteil nicht.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG. Es liegt ein Verfahrensmangel vor.
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 119 Nr. 6 FGO verfahrensfehlerhaft teilweise nicht mit Gründen versehen.
a) Die von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO geforderte Begründung eines Urteils dient vor allem der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, auf welchen Feststellungen und Überlegungen die richterliche Entscheidung beruht (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46). Dazu muss das Gericht zwar nicht auf jede Einzelheit des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags ausführlich eingehen. Die Vorschrift des § 119 Nr. 6 FGO kann aber verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe zum Teil fehlen, nämlich wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 152/04, BFH/NV 2006, 93, m.w.N.).
b) Im Streitfall war neben der Frage, ob der Prüfungsbericht aufgrund eines Versehens nicht ausgewertet worden ist, auch zu prüfen, ob der Änderungsbescheid materiell-rechtlich zutreffend ist (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2005 X B 123/04, BFH/NV 2005, 1594). Hierzu hat das FG nichts festgestellt.
Der Begründungsmangel nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein absoluter Revisionsgrund, d.h. das Urteil ist in einem solchen Fall stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.