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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: XI B 13/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz3 |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat --was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre-- keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und einer divergierenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgericht so herausgearbeitet, daß eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237). Im Streitfall erfordert die in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte "Bezeichnung" der Abweichung auch deshalb eingehende Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weil sich das Urteil des Finanzgerichts gerade auf die Entscheidungen beruft, die von der Klägerin als Divergenzentscheidungen genannt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 20. April 1998 X B 187/97, BFH/NV 1998, 1490).
Mit der bloßen Behauptung, die Vorentscheidung weiche von einzelnen Urteilen des BFH ab, hat die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Sie trägt lediglich vor, daß und warum das FG ihrer Meinung nach falsch entschieden haben soll. Wird aber keine Abweichung von einer Entscheidung des BFH dargelegt, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet, so ist die Divergenzrüge nicht ordnungsgemäß erhoben (BFH-Beschluß vom 13. Mai 1998 VI B 82/98, BFH/NV 1999, 48).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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