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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: XI B 130/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 364b Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 162
AO 1977 § 364b Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 3
FGO § 79b Abs. 3 Satz 1
FGO § 76 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ist der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht erschienen. Die Vorsteherin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) teilte dem Gericht am Morgen der mündlichen Verhandlung mit, es seien an diesem Morgen beim FA Steuererklärungen des Klägers mit vielen Belegen eingegangen.

Das FG wies die Klage ab. Das FA habe dem Kläger wirksam eine Ausschlussfrist gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung in dem gemäß § 162 AO 1977 ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1995 er sich beschwert fühle. Die erst am Morgen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen, weil dies die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ein Rechtsstreit verzögere sich stets, wenn der Kläger die Steuererklärungen erst kurz vor oder erst in der mündlichen Verhandlung vorlege. Denn dann sei das FG zu einer Überprüfung --gegebenenfalls Sachverhaltsermittlung-- bis zur mündlichen Verhandlung nicht mehr in der Lage. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen der Kläger erst kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung eine noch zu prüfende Steuererklärung (nur) beim FA einreiche und das Gericht hiervon nicht einmal in Kenntnis setze.

Der Kläger begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Verfahrensfehler des FG, das pauschal eine Verzögerung behauptet und keine Ermessensentscheidung getroffen habe. Das FA weist darauf hin, der Kläger habe in der Steuererklärung bei einem Bruttolohn von 38 171 DM Werbungskosten in Höhe von 50 150 DM und Sonderausgaben geltend gemacht sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25 295 DM. Es beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), auf den der Kläger seinen Antrag, die Revision zuzulassen stützt, liegen nicht vor. Die Entscheidung des FG ist ohne Verfahrensfehler ergangen.

a) Das FG kann gemäß § 76 Abs. 3 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 AO 1977 wirksam gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1998 V R 7/97, BFHE 185, 134, BStBl II 1998, 399, und vom 9. September 1998 I R 31/98, BFHE 186, 511, BStBl II 1999, 26).

b) Das FG hat von seinem ihm durch § 76 Abs. 3 Satz 1 FGO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Es hat erkannt, dass es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung zu treffen und nicht zwingend das verspätete Vorbringen des Klägers bei der Urteilsfindung außer Betracht zu lassen hat. Die nachträgliche Zulassung der vom Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG beim FA abgegebenen Steuererklärung hätte nach der Überzeugung des FG die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (§ 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Dies umso mehr als die Erklärung dem FG nicht vorlag und es vom Kläger über den Vorgang weder in Kenntnis gesetzt worden noch dieser zu der Verhandlung erschienen war. Eine Erledigung des Rechtsstreits war in der ersten vom FG nach pflichtgemäßem Ermessen terminierten mündlichen Verhandlung danach nicht mehr möglich (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 23/98, BFHE 189, 3, BStBl II 1999, 664).

Das FG hat ferner festgestellt, dass das FA die Ausschlussfrist wirksam gesetzt hat; einen Entschuldigungsgrund für die Verspätung hat der Kläger nicht dargetan. Das FG hat schließlich auch den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung beachtet, dass der Kläger nur mit seinem verspäteten Vorbringen gemäß § 76 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist und die übrigen für die Entscheidungsfindung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt werden müssen (BFH-Urteil in BFHE 185, 134, BStBl II 1998, 399). Das FG hat dementsprechend die Richtigkeit der angegriffenen Steuerbescheide nach Aktenlage überprüft und keine Fehler festgestellt.



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