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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: XI B 130/99
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 122 Abs. 2
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob die gesetzlich geregelte Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) verfassungswidrig sei. Während in allen anderen Bereichen der Verwaltung die Bekanntgabe von Verwaltungsakten wenigstens durch vereinfachte Zustellung erfolge, komme es bei der Finanzverwaltung allein auf die Versendung durch die Behörde an, was zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast führe. Rechtsmittelfristen dürften auch bei Massenverfahren nicht aufgrund von Zugangsfiktionen zu laufen beginnen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) eingelegt, so ist innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Der Kläger muss hierfür u.a. dartun, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 AO 1977 verstoße gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 des Grundgesetzes (GG), genügt diese Behauptung allein zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1998 X B 146/97, BFH/NV 1998, 1097, m.w.N.). Dazu hätte der Kläger vielmehr unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur darstellen müssen, ob und ggf. von welcher Seite die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54). Er hätte dabei beispielsweise auch darauf eingehen müssen, dass sich die Regelung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2000 X R 96/98, BStBl II 2001, 274). Im Übrigen hat der BFH im Urteil vom 8. Dezember 1976 I R 240/74 (BFHE 121, 142, BStBl II 1977, 321) hinsichtlich der vergleichbaren Regelung des § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes verfassungsrechtliche Zweifel verneint.

Wird den formellen Anforderungen nicht genügt, so ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, auf die Frage der Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde einzugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98).

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