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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: XI B 131/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG
Vorschriften:
EStG § 34 | |
EStG § 17 | |
EStG § 16 | |
EStG § 18 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
GG Art. 3 |
Gründe:
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zum 31. Dezember 1993 selbständig tätiger Arzt. Zum 1. Januar 1994 gründete er mit einem anderen Arzt eine GbR, in die er seine Einzelpraxis einbrachte. Beide Partner waren an der GbR zu je 50 v.H. beteiligt. Der Partner zahlte für die Aufnahme einen Betrag von ... DM an den Kläger. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das Urteil verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das Verfahren sei insofern von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98 (BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123), auf den das Finanzgericht verwiesen habe, enthalte keine sachliche Begründung der unterschiedlichen Behandlung der Veräußerung eines Anteils an einem Einzelunternehmen gegenüber der Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Anteil selbständiger Gegenstand der Veräußerung sei. Ebenso wie Betrieb und Teilbetrieb Gegenstand der Veräußerung sein könnten, sei das auch bei Anteil und Teilanteil möglich. Auch im Bereich des § 17 EStG führe die Teilanteilsveräußerung zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes.
Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. Insbesondere fehle eine Darlegung dazu, welche Gesichtspunkte der Große Senat noch nicht berücksichtigt habe.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im Allgemeininteresse liegt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Im Allgemeinen besteht kein Klärungsbedarf mehr, wenn eine Rechtsfrage bereits vor dem BFH geklärt worden ist.
b) Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 geklärt. Dass der Kläger die Entscheidung für falsch oder unzureichend erachtet, ändert daran nichts.
Der Große Senat hat es ausdrücklich abgelehnt, der Rechtsmeinung zu folgen, nach der die Vorschriften über betriebliche Veräußerungen (§ 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 EStG) planwidrig lückenhaft seien und diese Lücke im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungskonform nur in der Weise geschlossen werden könne, dass auch die bei der entgeltlichen Aufnahme eines Gesellschafters in ein bisheriges Einzelunternehmen vorliegende Veräußerung eines Teils des ganzen Unternehmens nach §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG steuerbegünstigt sein müsse.
Er hat dies u.a. damit begründet, dass im Falle der vom Kläger begehrten begünstigten Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils des noch ungeteilten Betriebs dann mit derselben Begründung die Tarifbegünstigung auch auf den Fall der Veräußerung unselbständiger Unternehmensteile --d.h. den zusammengefassten Verkauf mehrerer Einzelgegenstände des Betriebsvermögens, die erst in der Hand des Erwerbers zu einem einheitlichen Betrieb bzw. selbständigen Teilbetrieb zusammengefasst werden-- angewandt werden müsse.
Die steuerliche Begünstigung der Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Forderung auf Gleichbehandlung beruft, hat der Große Senat allein auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gestützt, wonach eine von der Finanzverwaltung gebilligte langjährige Rechtsprechung trotz nicht auszuräumender steuersystematischer Bedenken nicht aufgegeben werden solle. Die systematisch nur schwer zu begründende Steuervergünstigung für die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils sei nicht dazu geeignet, sie im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf andere Sachverhalte --hier die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft gegen Ausgleichszahlung-- auszudehnen.
Ende der Entscheidung
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