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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: XI B 131/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 160 Abs. 2 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 3 | |
FGO § 94 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen.
Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat. Jedenfalls liegen die behaupteten Verfahrensfehler nicht vor.
Die Klägerin sieht darin einen Verfahrensfehler, dass das Finanzgericht (FG) trotz ihrer ausführlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung zum Klagebegehren und zur Begründung der Klage diese als unzulässig verworfen hat. Damit behauptet sie, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Dieses Vorbringen ist jedoch unbegründet.
Das FG hatte die Klägerin im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens mehrmals vergeblich aufgefordert, den Gegenstand ihres Klagebegehrens zu benennen, und ihr schließlich dafür eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt. Nach Ablauf der Frist erließ das FG einen Gerichtsbescheid, mit dem es die Klage als unzulässig verwarf. Dagegen beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO hat die Klägerin jedoch weder vorgetragen, noch waren solche für das FG aus den Akten ersichtlich. Nach dem erfolglosen Ablauf der Ausschlussfrist war damit für das FG jede Möglichkeit entfallen, in der Sache selbst über die Klage zu entscheiden. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn späteres Vorbringen in der Sache nicht berücksichtigt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).
Aus den gleichen Gründen scheidet der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung als Verfahrensmangel aus. Denn bei dieser Sachlage konnte das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr "wesentlich" für den Ausgang des Verfahrens sein.
Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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