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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: XI B 131/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 147 Abs. 1
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
XI B 130/05 XI B 131/05 XI B 132/05

Gründe:

Die Verfahren XI B 130/05, XI B 131/05 und XI B 132/05 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden können keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründungen entsprechen im Wesentlichen schon nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag erforderlich, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits die entscheidungserhebliche Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 33, m.w.N.). Dem entsprechen die Beschwerdebegründungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.

Mit Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) hat der erkennende Senat entschieden, dass im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel gemäß § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aufzubewahren sind. In den Beschwerdebegründungen wird nicht schlüssig dargetan, dass gleichwohl weiterhin noch Klärungsbedarf besteht. Diese Entscheidung ist jüngeren Datums, so dass mit dem Hinweis, die dort zitierte Entscheidung vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) sei schon ziemlich alt, ein fortbestehender Klärungsbedarf nicht dargelegt wird.

2. Die Frage, ob sich aus Anweisungen in einer Betriebsprüfungskartei eine bindende Zusage ergibt, ist im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30).

Aus der Betriebsprüfungskartei kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass die im Taxigewerbe erstellten Schichtzettel vom Taxiunternehmer nicht aufbewahrt werden müssen. Wie die Klägerin selbst vorträgt, lautet sie in Teil III Abschnitt II Nr. 1 2. Absatz "Personen-Kraftwagenverkehr": "Eine Verpflichtung zur Verwendung und Aufbewahrung von Taxameterzetteln (Eintragung der jeweiligen Stände aller Zählwerke bei Fahrerwechsel in Taxis) besteht nicht. Zur Überprüfung des Fahrpersonals werden jedoch in fast allen Fällen besondere Aufzeichnungen, z.B. in Fahrtenbüchern oder Tagesabrechnungen vorgenommen." Aus dem Klammerzusatz lässt sich klar entnehmen, dass die Finanzverwaltung unter "Taxameterzetteln" nur die Aufzeichnung der Stände der Zählwerke bei Fahrerwechsel, nicht die sog. Schichtzettel versteht, die weitergehende Aufzeichnungen enthalten. Auch wenn der erkennende Senat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie die Schichtzettel aufgrund eines Missverständnisses vernichtet hat, ändert dies nichts an der Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zu schätzen. Über die strafrechtlichen Folgen eines solchen Irrtums wäre im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu entscheiden.

3. Auch Zweifel eines Beteiligten an der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides begründen noch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Insbesondere reicht es nicht aus, die Verfassungswidrigkeit lediglich zu behaupten. Vielmehr müssen die verfassungsrechtlichen Bedenken unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher begründet werden (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 34).

4. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

Eine Zulassung der Revision wegen eines behaupteten Verfahrensmangels kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung hierauf beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das ist, soweit die Klägerin mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der früher nicht gestellten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schichtzetteln geht, nicht der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerbehörden in der Vergangenheit die Vorlage von Schichtzetteln der Taxiunternehmen tatsächlich nicht verlangt haben. Es wurde bereits wiederholt höchstrichterlich entschieden, dass eine ggf. unrichtige Handhabung durch die Finanzverwaltung nicht den Anspruch begründet, auch in Zukunft unzutreffend besteuert zu werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605).

Soweit die Klägerin die Nichterhebung der angebotenen Beweise rügt, entspricht die Beschwerdebegründung wiederum nicht dem Gesetz. Erforderlich gewesen wäre hierfür u.a. der Vortrag, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der angebotenen Beweise gerügt hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.). Weder der Beschwerdebegründung, noch dem Urteil des Finanzgerichts noch dem Protokoll über die öffentliche Sitzung kann eine entsprechende Rüge entnommen werden.

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