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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: XI B 132/01
Rechtsgebiete: AO 1977, ZPO, FGO, EStG
Vorschriften:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 164 | |
FGO § 94 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
EStG § 10b | |
EStG § 10b Abs. 4 | |
EStG § 10b Abs. 4 Satz 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trat nach längerem Zuwarten im Jahr 1994 in den ... Golfclub e.V. ein. Neben einer Aufnahmegebühr (bei Einzelpersonen 3 000 DM) und einem Jahresbeitrag (Einzelperson 1 425 DM) leistete er Ende 1994 und 1995 eine als Spende deklarierte Zahlung von jeweils 7 500 DM an die Stadt ... mit der Auflage, diese an den Golfclub weiterzuleiten. Die Stadt bestätigte, diese zur Förderung des Sports erhalten zu haben; der Verwendungszweck falle nach der Liste in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) unter die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Beträge zunächst als Sonderausgaben. Nach einer anonymen Anzeige und einer darauf folgenden Außenprüfung strich das FA den Sonderausgabenabzug. Die Prüfung hatte ergeben, dass Neumitglieder aus 1994 regelmäßig 15 000 DM gespendet hatten. Der Club änderte daraufhin seine Aufnahmeregelung; die Gemeinnützigkeit wurde ihm nicht aberkannt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1273). Die (erwartete) Zahlung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände weder unentgeltlich noch freiwillig erfolgt und somit keine Spende. Dies habe der Kläger auch gewusst, weshalb § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Änderung der Bescheide nicht entgegenstehe. Die Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sei auch zu Recht ergangen, weil erst nachträglich diejenigen Umstände bekannt geworden seien, aus denen sich ergeben habe, dass ein faktischer Zwang zur Leistung der "Spende" bestanden habe und diese Entgeltscharakter gehabt hätte.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sei. Außerdem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung, was sich auch daran zeige, dass andere FG entgegengesetzt entschieden hätten. Der Kläger rügt weiter, die vom FG vorgenommene und erst seit kürzerem beim FA beschäftigte Sachbearbeiterin sei als Zeugin für die behauptete frühere Kenntnis des FA von der Spendenpraxis ungenügend. Beantragt gewesen sei die Einvernehmung des FA-Vorstehers und seiner Vorgänger, da die Jahrzehnte lange Praxis diesen u.a. aus der Veranlagung des Großteils der ca. 1 000 Clubmitglieder und der Betriebsprüfung bekannt gewesen sein müsse. Deren Nichteinvernehmung sei in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich gerügt worden.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist; gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.) Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596, und vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des BFH. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Soweit eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), nach dem ein faktischer Zahlungszwang nicht gegeben ist, wenn festgestellt wird, dass keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wurde, weil die Spende nicht oder nicht in der erwarteten Höhe geleistet wurde, gegeben sein sollte, ist diese Abweichung für das angefochtene Urteil nicht tragend (zu dieser Voraussetzung vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59 f.). Es kann daher offen bleiben, ob der Senat nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellung des FG, es habe ein faktischer Zwang zur Zahlung bestanden, gebunden ist.
Das FG hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Zahlung eine entgeltliche Gegenleistung für die Aufnahme in den Verein gewesen sei. Diese Begründung würde für sich schon ausreichen, die Spendeneigenschaft der Zahlung zu verneinen. Hinsichtlich dieser Begründung hat der Kläger keine Divergenz dargelegt.
Er trägt allerdings vor, das FG weiche krass von der Senatsentscheidung vom 12. August 1999 XI R 65/98 (BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65) ab. Danach seien alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und nähmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG teil. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass eine Spendenbescheinigung auch dann die Unentgeltlichkeit einer Zahlung begründen könnte, bei der es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung --wie das FG im Streitfall festgestellt hat-- in einem Gegenleistungsverhältnis steht. Dies ergibt sich daraus, dass es in der Entscheidung weiterhin heißt, "die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen FA die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen". Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf und auch keine Abweichung vom BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 242/93 (BFHE 183, 427, BStBl II 1997, 612).
Das FG hat im Weiteren aber festgestellt, der Kläger habe von dem Entgeltcharakter seiner Zahlungen gewusst. Hiergegen hat der Kläger keine Rügen vorgetragen. Der Kläger hat dementsprechend auch nicht dargelegt, dass ihm der Gutglaubensschutz des § 10b EStG zustehe, weil er von der Spendeneigenschaft seiner Zahlungen ausgegangen sei.
b) Das FG ist auch nicht von dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 15. Juni 1973 VI R 35/70 (BStBl II 1973, 850) abgewichen.
Nach dieser Entscheidung sind Zuwendungen an eine Körperschaft nur dann abzugsfähig, wenn der Empfänger tatsächlich von der Körperschaftsteuer befreit ist (vgl. heute § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes). Davon unabhängig ist die hier entscheidungserhebliche Frage, ob eine Zahlung eine Ausgabe zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, d.h. eine "Zuwendung" i.S. des § 10b EStG ist. Darüber hatte der BFH in dem vom Kläger zitierten Urteil nicht zu entscheiden. Entsprechendes gilt für das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1978 I R 64/77 (BFHE 127, 342, BStBl II 1979, 488).
3. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe im Rahmen der Urteilsfindung seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es entgegen den Anträgen des Klägers die Einvernehmung der früheren FA-Vorsteher unterlassen habe, ist die Rüge unzulässig.
Da das Übergehen eines Beweisantrages zu den verzichtbaren Mängeln gehört, kann der Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte auf dessen Beachtung verzichtet hat oder wenn der Verfahrensmangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge in der mündlichen Verhandlung; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1996 X R 252-253/93, BFH/NV 1996, 906; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 100 ff. und § 120 Rz. 66 f.). Was der Kläger in Schriftsätzen, die der mündlichen Verhandlung vorausgingen, beantragt und vorgetragen hat, ist insoweit unmaßgeblich. Im Gegensatz zum Beschwerdevortrag ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht, dass der Kläger nach Ende der Beweisaufnahme (vgl. hierzu z.B. Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 295 Rz. 8) gerügt habe, dass das FG lediglich die Sachbearbeiterin und nicht auch die früheren FA-Vorsteher als Zeugen gehört habe. Auch hat der Kläger nicht eine Berichtigung des Protokolls nach § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO beantragt. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekannt geworden ist, auf den Kenntnisstand der Personen an, die organisationsmäßig zur Bearbeitung des betreffenden Steuerfalles berufen sind oder den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben (z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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