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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: XI B 132/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Zulassungsgrund ist nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich geltend, das Finanzgericht habe die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene Ermessensentscheidung wegen des Erlasses der Säumniszuschläge nicht bzw. nicht sachgerecht überprüft. Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall genügen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2006 XI B 178/05, BFH/NV 2007, 477).

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