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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: XI B 134/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Er hat lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung erhoben. Mit der Geltendmachung einer bloß fehlerhaften Rechtsanwendung in einem Einzelfall wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO jedoch nicht schlüssig dargetan.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, da das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht. Dieser hat mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 67/03 (BFHE 207, 209, BStBl II 2005, 94) entschieden, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen selbst dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen ist, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist, und dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) rückgängig zu machen ist, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. Wird auf die Pensionszusage --wie im Streitfall-- verzichtet, kann nichts anderes gelten als im Falle des Widerrufs.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96 (BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95). Denn dort hatte der Steuerpflichtige mangels Versicherungspflicht --anders als im Streitfall-- zu keinem Zeitpunkt ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben.

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