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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: XI B 135/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes genügt es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, dass die (nicht entfernte) Möglichkeit von Zweifeln an der Auslegung von Gemeinschaftsrecht aufgezeigt wird. Ob eine Vorlagepflicht nach den dafür maßgebenden Gesichtspunkten wirklich besteht, wird erst in einem Revisionsverfahren zu entscheiden sein. Dafür bedarf es der Einlegung der Revision nach deren Zulassung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. September 1997 VII B 70/97, BFH/NV 1998, 753; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 12a). Im Streitfall bestehen Zweifel über die Reichweite des Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (BGBl II 1965, 1482, 1488).
Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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