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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: XI B 137/02
Rechtsgebiete: EStG, HGB, FGO


Vorschriften:

EStG § 50c
HGB § 340b Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2002 XI B 138/01, BFH/NV 2002, 1455). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Sache ist von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat zu Recht geltend gemacht, dass geklärt werden müsse, wie der zeitgleiche Verkauf und Kauf der Aktien bilanzsteuerrechtlich zu beurteilen ist.

Der I. Senat ist in seiner Entscheidung auf die Bedeutung und Vergleichbarkeit eines Pensionsgeschäftes (oder auch eines Wertpapierleihgeschäftes) in Zusammenhang mit dem sog. Dividenden-Stripping nicht eingegangen, sondern hat den Fall des gleichzeitigen Verkaufs und Kaufs mit einer Rückkaufoption verglichen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527, unter B.II.1.b bb) und vor allem darauf abgestellt, dass die jungen Aktien andere Wirtschaftsgüter seien.

Im Streitfall ist allerdings offensichtlich, dass der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) seinen Käufern kein zivilrechtliches Eigentum an den vertraglich geschuldeten jungen Aktien verschaffen konnte, weil es diese in der dafür notwendigen Anzahl im Zeitraum der vorgesehenen Geschäftsabwicklung niemals gab. Dementsprechend konnte der Kläger auch kein wirtschaftliches Eigentum an Aktien der Gattungsart "junge Aktien" übertragen. Es stellt sich damit die Frage, wie es zu beurteilen ist, dass der Kläger die gekauften alten Aktien, die es tatsächlich gab, mit etwas bezahlen sollte, das es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung überhaupt nicht gab und dass den Beteiligten dieser Sachverhalt von Anbeginn an bekannt war. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu klären, in welcher Weise sich die für Pensionsgeschäfte geltenden Grundsätze auf die Beurteilung des gleichzeitigen Verkaufs und Rückkaufs von Aktien auswirken. Bleibt sogar bei einem echten Pensionsgeschäft das wirtschaftliche Eigentum bei dem Pensionsgeber, so könnte dies erst recht gelten, wenn Veräußerung und Rückkauf zeitlich zusammenfallen. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise der für Kreditinstitute geltende § 340b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf diese Beurteilung Einfluss hat, ob für Fälle dieser Art die für Wertpapierleihgeschäfte entwickelten Grundsätze (dazu vgl. Bieg in Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, B 900, Stand Juli 2000, Rz. 54 ff.; ders., Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, 1999, S. 161 ff.) heranzuziehen sind. Auch in der Literatur ist die Frage durchaus umstritten (vgl. Blümich/Schreiber, Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 5 EStG Rz. 515; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 5 Rz. 153, 270, "Pensionsgeschäfte"). Die Verwaltung ist der Auffassung des BFH nicht gefolgt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 6. Oktober 2000 IV C 6 -S 2189- 11/00, BStBl I 2000, 1392).

3. Dass § 50c des Einkommensteuergesetzes (EStG) mittlerweile geändert wurde, steht einer Revisionszulassung nicht entgegen. Es besteht noch Klärungsbedarf, weil die Rechtsfrage noch für eine Reihe anhängiger Fälle entscheidungserheblich ist.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.

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