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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: XI B 138/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Klägervertreter ausweislich dessen Empfangsbekenntnisses am 21. Juli 2000 zugestellt. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist erst am 21. September 2000 eingegangen und damit verspätet. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann jedoch eine von einem Steuerberater eingelegte "Revision" nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juli 1997 IX R 17/97, BFH/NV 1998, 47, m.w.N., und vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128, m.w.N.).

2. Den Klägern kann auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach § 56 FGO gewährt werden. Die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Urteil des FG keine ausdrückliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung der Revision enthält.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trifft das FG die Entscheidung über die Zulassung der Revision --sei es im Tenor oder in den Gründen der Entscheidung-- ausdrücklich. Schweigt das Urteil hierzu, so ist die Revision nicht zugelassen worden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. September 1997 VII B 161/97, BFH/NV 1998, 484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 41, m.w.N.).

Es ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen, aus welchen Gründen dem Klägervertreter diese Rechtsprechung --unverschuldet-- unbekannt geblieben sein sollte (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss vom 7. Januar 1998 VII B 222/97, BFH/NV 1998, 616). Auch der dem FG-Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung lässt sich eindeutig entnehmen, dass den Beteiligten die Revision zusteht, "wenn das FG die Revision zugelassen hat" und --andernfalls-- die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden kann. Da die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, hätte sich daher die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde aufdrängen müssen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer beim FG Zulassung der Revision beantragt hatte. Da die Zulassung der Revision von Amts wegen vom FG zu prüfen ist, macht es insoweit keinen Unterschied, ob ein Antrag auf Revisionszulassung gestellt wurde oder nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. April 1970 VII R 88/68, BFHE 99, 107, BStBl II 1970, 573).

Zudem hätte binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens der Geschäftsstelle des Senats vom 22. August 2000 ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt bzw. die versäumte Rechtshandlung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) nachgeholt werden müssen (§ 56 Abs. 2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingelegt worden.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung (ab 1. Januar 2001 vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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