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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.09.2000
Aktenzeichen: XI B 139/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95, und vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein.

Die grundsätzliche Bedeutung der Sache muss gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Zu der gebotenen Darlegung gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt (z.B. BFH-Beschluss vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76) und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher noch keine Klärung gebracht habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115, Rz 61 f.). Das ist nicht geschehen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt, wenn es der Beschwerdeführer unterlässt, eine in Rechtsprechung und/ oder Schrifttum umstrittene und klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend zu bezeichnen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 1999 IX B 35/99, BFH/NV 1999, 1609).

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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