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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.1999
Aktenzeichen: XI B 14/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt, so muß dieser gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden. Hierfür bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer tatsächlichen Darstellung, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Außerdem muß dargelegt werden, daß die angefochtene Entscheidung --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) ausgehend-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900; vom 22. Juli 1996 XI B 207/95, BFH/NV 1997, 50). Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Mit seinem Vorbringen, das FG habe dem Untersuchungsgrundsatz nicht Rechnung getragen, einen Beweisantrag nicht berücksichtigt und eine Zeugenvernehmung nicht vorgenommen, rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mangelnde Sachaufklärung durch das FG.

Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur formgerecht begründet, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,

(1) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

(2) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

(3) warum der Beschwerdeführer --insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

(4) warum sich die Beweiserhebung dem FG --ggf. auch ohne Antrag-- hätte aufdrängen müssen,

(5) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 20. März 1997 XI B 181/95, BFH/NV 1997, 775; vom 10. April 1997 X B 255/96, BFH/NV 1997, 785).

Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Insbesondere hat er --obwohl im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Steuerberater vertreten-- nicht vorgetragen, daß er oder sein Prozeßbevollmächtigter die mangelnde Sachaufklärung durch das FG in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt haben. Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß er oder sein Prozeßbevollmächtigter gehindert gewesen sein könnten, den behaupteten Fehler zu rügen.

Der Hinweis des Klägers auf das BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 I R 101/95 (BFHE 182, 269, BStBl II 1997, 464) ist nicht geeignet, entsprechende Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu ersetzen. Denn aus der Vorentscheidung ergibt sich gerade nicht, daß das FG in den Urteilsgründen von einem vom Kläger gestellten Antrag auf Beweiserhebung ausgegangen ist und diesen Antrag abgelehnt hat. Weder der Vorentscheidung noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG ist zu entnehmen, daß --wie in der Beschwerde behauptet-- Beweisanträge gestellt wurden.

b) Mit seinem Hinweis, bei Zugrundelegung nicht beanstandeter Tageseinnahmen ergebe sich ein maximaler Zuschätzungsbetrag von 18 000 DM, rügt der Kläger die Unrichtigkeit der Schätzung. Seine Ausführungen richten sich gegen die materiell-rechtliche Entscheidung des FG, das die Zuschätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zum Gewinn des Streitjahres als rechtmäßig angesehen hat, weil bei der Außenprüfung festgestellt wurde, daß die Aufzeichnungen des Klägers der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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