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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.02.2003
Aktenzeichen: XI B 140/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32b
EStG § 32b Abs. 1
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1
EStG § 34 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Daran fehlt es. Die Beschwerdebegründung enthält nicht einmal ansatzweise Ausführungen zu Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Gerügt wird im Grunde rechtsfehlerhafte Gesetzesanwendung.

Die mittelbar vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage, ob bei Berechnung des für außerordentliche Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) auch Lohnersatzleistungen i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind, ist auch nicht offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). § 32b EStG führt nicht zur Besteuerung steuerfreier Einkünfte. Dies ergibt sich eindeutig aus § 32b Abs. 1 EStG, wonach der sich aus dieser Vorschrift ergebende besondere Steuersatz auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen, also nicht auf steuerfreie Einnahmen, anzuwenden ist (vgl. auch z.B. Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32b Rdnr. 1; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 181/87, BFHE 162, 284, BStBl II 1991, 84). Ferner hat der BFH für die vergleichbare Vorschrift des § 34 Abs. 3 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung entschieden, dass auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG Anwendung finden (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl II 1994, 845). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte ein nach Ansicht des Klägers gleichwohl noch bestehender Klärungsbedarf näher dargelegt werden müssen.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

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