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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: XI B 140/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Für die Streitjahre 1991, 1992 und 1993 machten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zinszahlungen von 31 800 DM, 33 700 DM und 24 800 DM als nachträgliche Betriebsausgaben geltend. Ferner zogen sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für 1992 und 1993 jeweils 7 500 DM Zinsen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte letztlich 5 500 DM, 5 200 DM und 4 300 DM als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an; das FA legte dabei die bei der Betriebsveräußerung im Jahre 1982 bestehenden Bankschulden von 57 512 DM und einen für die jeweiligen Jahre ermittelten durchschnittlichen Zinssatz zugrunde. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel, das FG habe ihr Recht auf Gehör verletzt, ist in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan.

a) Die Revision ist u.a. nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen hierfür müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG in der mündlichen Verhandlung tatsächlich die erstmalige Vorlage von zwanzig Jahre alten Originalbelegen verlangt haben sollte, denn die im Urteil niedergelegte Begründung der Klageabweisung stellt an keiner Stelle darauf ab, es fehlten etwaige Originalbelege.

c) Soweit die Kläger rügen, das FG habe die von ihnen am 11. Juni 2003 nachgereichte Gläubigerliste samt Belegen nicht beachtet, fehlt es an der Darlegung, dass diese Liste Positionen enthält, die in der dem Gericht zunächst eingereichten fehlten oder deren betriebliche Veranlassung erst nunmehr belegt worden sei. Tatsächlich umfasst die nachgereichte Liste die nämlichen 16 Positionen wie die erste, wobei die Beträge aber teilweise reduziert sind und sich die Summe auf insgesamt 223 867 DM beläuft, während die dem FG bis dahin vorliegende eine Summe von 263 793 DM ausweist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es angesichts des 1982 erzielten hohen Erlöses (363 000 DM) und Veräußerungsgewinns (420 000 DM) den Klägern unmöglich gewesen sein sollte, die verbliebenen Verbindlichkeiten zu tilgen. Sowohl im Falle der Veräußerung eines Gewerbebetriebes als auch im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). Aus den Darlegungen der Kläger ist nach alledem nicht zu entnehmen, dass die Entscheidung des FG auf einer Nichtberücksichtigung der Liste beruhen könnte.

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