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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: XI B 140/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- damit begründet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Schulgeld für ein Kind auch dann gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 30 v.H. als Sonderausgabe anzuerkennen sei, wenn es sich um eine Schule handelt, deren Ausbildung zwar zum Empfang von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) berechtigt, die aber nicht eine gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigen kann, sondern darauf, ob die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467, bestätigt durch Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2. Senat 3. Kammer vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690). Um eine solche Schule handelt es sich --wie die Kläger selbst einräumen-- im Streitfall nicht.
Soweit die Kläger geltend machen, aus der Förderung der Ausbildung durch das BAföG sei zu folgern, dass ihnen die steuerliche Förderung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG grundsätzlich zu gewähren sei, genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln stets auch Anspruch auf eine vergleichbare oder ähnliche steuerliche Förderung zur Folge hätte. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die von ihrer Tochter besuchte ... zu den in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Schulen zählen könnte; der Gesetzgeber knüpft aber in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615).
b) Den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde genügt es auch nicht, wenn die Kläger in allgemeiner Form vortragen, ihr Existenzminimum als sechsköpfige Familie werde nicht steuerfrei gestellt und genüge damit nicht dem verfassungsrechtlich Gebotenen. Sie tragen insoweit lediglich vor, das sog. "Mehrbedarfsmodell" bei der Ermittlung des Wohnbedarfs treffe zwar vielleicht für Zwei-Kinder-Familien zu, nicht aber für Familien mit vier Kindern; hier sei je nach Kinderzahl ein steigender Zuschlag vorzunehmen.
Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081). Nach der Rechtsprechung des BVerfG fordert das GG, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Dabei bietet das Sozialhilferecht eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene: Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, jedenfalls nicht unterschreiten (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). Die Kläger hätten zur Begründung ihrer Beschwerde danach insbesondere darlegen müssen, dass ihr Existenzminimum unter der Vergleichsebene des Sozialhilferechts läge. Im Übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) für das Jahr 1999 entschieden, dass das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums im Falle einer Familie mit vier Kindern genüge.
Ende der Entscheidung
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