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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: XI B 141/06
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 133a | |
AO § 175 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 beantragten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 12. Juni 2003. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) wies den Antrag zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2006 haben die Kläger außerordentliche Beschwerde erhoben.
Eine außerordentliche Beschwerde komme nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht, um geltend zu machen, dass eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung auf einer bewussten oder objektiv greifbar gesetzwidrigen Anwendung von Prozessrecht beruhe. Das Finanzgericht habe die neue Vorschrift des § 175 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung nicht berücksichtigt.
II. 1. Der Schriftsatz der Kläger vom 15. August 2006 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO zu betrachten.
2. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO). Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 121, 37, BStBl II 2006, 188; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696, und vom 16. Oktober 2006 X B 133/06, juris).
Ende der Entscheidung
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