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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: XI B 143/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7g Abs. 7 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes für Existenzgründer beanspruchen konnte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte die Bildung der Rücklage, weil der Kläger bereits im Jahr 1993 als Rechtsreferendar freiberuflich tätig gewesen sei. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg; der Kläger sei bereits in der Vergangenheit freiberuflich tätig gewesen. Mit der Beschwerde haben die Kläger zunächst geltend gemacht, dass das FG in keiner Weise die grundlegende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Definition des Arbeitnehmerbegriffs berücksichtigt habe. Für einen Rechtsreferendar könne im Übrigen nichts anderes gelten als wie für einen "werdenden Steuerberater". Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 haben die Kläger darüber hinaus geltend gemacht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.
Entsprechend qualifizierte Darlegungen haben die Kläger selbst im Falle einer unterstellten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zeitraum der Begründungsfrist nicht eingereicht. Sie haben im Wesentlichen die fehlerhafte Rechtsanwendung des FG gerügt, ohne aber im Einzelnen darzulegen, welche für den Streitfall rechtserheblichen Rechtsfragen noch weiterer Klärung bedürfen und warum die Streitsache nicht auf der Grundlage der ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden kann.
2. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend machen, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden, da er erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht worden ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen maßgebend. Spätere Darlegungen sind nicht zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um bloße Erläuterungen und Ergänzungen des bisherigen Vortrags handelt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142).
3. Ob Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren ist, kann dahingestellt bleiben.
Ende der Entscheidung
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