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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: XI B 144/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, FGO


Vorschriften:

GKG § 8
GKG § 192 ff.
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 164 Abs. 1
ZPO § 165 Satz 1
FGO § 52 Abs. 1
FGO § 94
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Ausweislich des mittlerweile berichtigten Protokolls über die mündliche Verhandlung am .. Juni 2002 ist das angefochtene Urteil von denselben Richtern gefällt worden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben (§ 103 FGO).

Gefällt wird das Urteil durch Abstimmung und Beratung gemäß § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 192 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Richter, die das Urteil gefällt haben, müssen nicht notwendigerweise mit den Richtern identisch sein, die dieses verkündet haben (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635).

Zutreffend haben allerdings die Kläger und Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) im ursprünglichen Protokoll genannten Richter nicht mit denen identisch waren, die im Rubrum des Urteils aufgeführt werden. Insoweit wurde mittlerweile das Protokoll wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 94 FGO, § 164 Abs. 1 ZPO berichtigt. Nach dem berichtigten Protokoll stimmen nunmehr die im Rubrum genannten Berufsrichter mit denen überein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

Gemäß § 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO kommt dem Protokoll insbesondere hinsichtlich der Angaben zu § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhöhte Beweiskraft zu. Das gilt auch für die nunmehr berichtigte Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Anhaltspunkte für eine Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Die Einlegung der Beschwerde war ausschließlich durch das offensichtliche Versehen des Finanzgerichts veranlasst (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II E 3/99, BFH/NV 2000, 964).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

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