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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: XI B 144/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; sie ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst die sog. Divergenzrevision nach altem Recht, aber auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte --FG-- (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; das FG hat seiner Entscheidung nicht einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Entscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Es ist nicht erkennbar, dass das FG mit der Feststellung, die Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) habe schwerpunktmäßig nicht im technischen Bereich gelegen, gegen die Prinzipien richterlicher Überzeugungsbildung verstoßen hat. Diese Beurteilung des FG, die allein den konkreten Fall betrifft, beruht auf einer vertretbaren Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Das FG hat damit keinen Rechtssatz formuliert, der von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

Soweit das FG für die "Ähnlichkeit " i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt, dass das typische Bild des sog. Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist, liegt eine Abweichung nicht vor; diese Formulierung stimmt wörtlich mit dem entsprechenden Passus in dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77 (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118) überein. Im Übrigen muss der Kläger, der geltend macht, seine ausgeübte Tätigkeit sei mit der eines beratenden Betriebswirts oder eines Ingenieurs vergleichbar, dem FG konkret vortragen, dass er sich Kenntnisse angeeignet habe, die ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen dieser Berufsträger entsprechen (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).

Auch dem Einwand, dass das anzufechtende Urteil von dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00 (BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768) abweiche, kann nicht gefolgt werden. Das FG ist zur Erhebung eines Beweises über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse in dem Fall, dass die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt ist, nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Kläger die Wissensprüfung beantragt (dazu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 56). Im Streitfall ist das FG indes zu dem Ergebnis gekommen, dass unabhängig von dem Wissensstand die Tätigkeit als solche bereits nicht einem Katalogberuf entsprochen habe.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440).

Die Ausführungen des Klägers werden diesen Erfordernissen nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass er die unterlassene Beweiserhebung (Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens), soweit diese überhaupt geboten war (dazu oben unter 1.), in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt habe, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich gewesen sei. Das Rügerecht geht verloren, wenn vor dem FG nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Im Übrigen war das FG auch objektiv betrachtet nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Diese Ermessensfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 3. November 2000 XI B 1/00, BFH/NV 2001, 593). Im Streitfall konnte sich das FG aus den vorgelegten Unterlagen selbst ein Bild über die Tätigkeiten des Klägers machen und auf dieser Grundlage beurteilen, ob der Kläger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

Ende der Entscheidung

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