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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: XI B 144/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe seine in den Akten befindliche Zeugenaussage, aus der sich der Wille der Beteiligten eindeutig entnehmen lasse, sowie die Mikroverfilmung der Bank nicht berücksichtigt, ferner, das FG hätte die Zeugen K, H, A und G vernehmen müssen, um sich über den tatsächlichen Inhalt der Verträge Gewißheit zu verschaffen, und schließlich, das Gericht hätte ermitteln müssen, warum er und seine Ehefrau nicht vor Vertragsabschluß mit der Bank verhandelt haben, ist die Beschwerde unzulässig, da sie insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Der Kläger hat die gerügten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargetan.

2. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung rügt, das FG habe nicht auf die Vernehmung des Klägervertreters verzichten dürfen, ist die Beschwerde unbegründet.

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist, soweit die verfahrensmäßige Handhabung von einem bestimmten materiell-rechtlichen Standpunkt abhängt, nach der Auffassung zu beurteilen, die das FG zugrunde gelegt hat, und zwar ungeachtet dessen, ob das Revisionsgericht diese für rechtlich einwandfrei hält oder nicht. Dem FG kann kein fehlerhaftes Verfahren vorgeworfen werden, wenn es so vorgegangen ist, wie es nach der von ihm angenommenen materiellen Rechtslage vorgehen mußte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1988 V R 150/83, BFH/NV 1989, 109; vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861).

Da die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein Leistungsaustausch stattfand, allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht an dem Grundstück am 1. April 1989 abgestellt hat, kam es aus seiner Sicht nicht darauf an, ob die Eheleute vor diesem Zeitpunkt einen Leistungsaustausch in der Weise beabsichtigten, daß die Ehefrau das mit dem Grundstück zusammenhängende Darlehen des Klägers übernehmen sollte. Das FG konnte deshalb auf die Vernehmung des Klägervertreters als Zeugen verzichten und dessen diesbezügliche Aussage zugunsten des Klägers als wahr unterstellen.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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