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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: XI B 145/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach der genannten Vorschrift muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch eine Person oder Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 des Steuerberatungsgesetzes vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Vertretungszwang bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Einlegung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107, für die Begründung einer Revision).

Im Streitfall hat die prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft die Beschwerde nicht selbst begründet, sondern zur Begründung lediglich die Kopie eines vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handschriftlich verfassten Schreibens an den die Steuerberatungsgesellschaft vertretenden Steuerberater V beigefügt. Daraus wird deutlich, dass sich der Steuerberater nicht selbst mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere nicht im Hinblick auf das Vorliegen und die Darlegung etwaiger Zulassungsgründe überprüft hat.

Die erst nachträglich von der Prozessbevollmächtigten eingereichte, aus dem Schreiben des Klägers "abgeleitete" Begründung kann schon deswegen nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen, weil zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim BFH (15. Oktober 2002) die zweimonatige Begründungsfrist, die mit der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils am 5. Juli 2002 zu laufen begonnen hatte (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO), längst abgelaufen war.

Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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