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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: XI B 145/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 5 | |
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 | |
EStG § 4 Abs. 7 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren Werbung und Werbevermittlung. Sie schloss einen Werbe- und Kommunikationsvertrag mit der X-Management GmbH (GmbH) ab, der sie auch zur Nutzung einer sog. Box in Z mit vier Plätzen berechtigte. Die Überlassung an Dritte, die nicht Gäste der Klägerin (als Kunde) waren, war nur mit Zustimmung der GmbH zulässig.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Werbe- und Kommunikationsvertrag für 1998 und für 1999 aufzuteilen seien. Soweit diese der Werbung zuzurechnen seien (40 v.H.), seien sie abziehbar; die Aufwendungen, die auf die Boxennutzung entfielen (60 v.H.), seien nur insoweit abziehbar, als die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 7 EStG beachtet seien.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Für die Abgrenzung, ob eine Zuwendung als allgemeine Betriebsausgabe oder als Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu werten sei, sei entscheidend, aus welchem Grund der Leistende die Zuwendung gemacht habe. Die Klägerin habe nicht den Nachweis erbringen können, dass die Einladungen im unmittelbaren Zusammenhang mit konkreten Geschäftsabschlüssen gestanden hätten, so dass die entsprechenden Aufwendungen als Geschenk zu bewerten seien. Handele es sich aber um Geschenke, so scheitere deren Abzug bereits daran, dass besondere und zeitnahe Aufzeichnungen fehlten.
Mit der Beschwerde machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend:
1. Das Gericht habe gegen die Gesetze der Logik verstoßen. Stehe das Geschäft mit einem konkreten Geschäft in Zusammenhang, sehe das FG die Gestellung der Eintrittskarten als Geschenk, diene die Einladung lediglich dem allgemeinen Geschäftsklima, solle es sich um abziehbaren Aufwand handeln. Das wesentlich effektivere Werbemittel müsse aber erst recht als Aufwand abziehbar sein.
2. Ein weiterer Verstoß gegen die Denkgesetze liege in der Beurteilung des Gerichts, die Abgabe der Eintrittskarten stelle ein Geschenk dar. Die Karten hätten mangels Veräußerbarkeit keinen Marktwert und könnten daher auch kein Geschenk sein.
3. Das Gericht habe gegen den Erfahrungssatz verstoßen, dass ein Kaufmann nichts verschenke.
4. Nach Ablauf der Begründungsfrist tragen die Kläger ergänzend vor, dass die Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ausnahmsweise Verfahrensfehler seien.
Demgegenüber ist das FA der Auffassung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. Ein Verstoß gegen Denkgesetze sei ein materiell-rechtlicher Fehler.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 f.).
2. Die Kläger haben ausschließlich einen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gerügt. Diese Rüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie gegen die Gesetze der Logik stellen keinen Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 X B 104/01, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris). Verfahrensfehler sind nur bei Verstößen des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts gegeben (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.0., § 115 Rz. 76). Auch nach der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) kommt ein Verfahrensfehler nicht in Betracht. Ein Verfahrensfehler liegt danach bei einem Verstoß gegen Denkgesetze auch vor, wenn er den Tatsachenbereich betrifft (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 19. Januar 1990 4 C 28/89, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 1681, und vom 3. April 1996 4 B 253/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 389; dazu vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 XI B 188/03, n.v., juris). Im Streitfall ist das aber nicht der Fall; die Kläger rügen nicht die Tatsachenermittlung, sondern die rechtlichen Wertungen, die sich aus der Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG ergeben.
Ende der Entscheidung
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