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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2000
Aktenzeichen: XI B 147/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Zulassungsgründe in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) innerhalb der dafür bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht dargelegt und nicht bezeichnet. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenanordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 137 ff.).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche erkennbar.



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