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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: XI B 147/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

1. Die Beschwerde enthält keinen schlüssigen Vortrag von Zulassungsgründen und ist deshalb unzulässig (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert neben dem Herausstellen einer bestimmten Rechtsfrage konkrete Angaben darüber, weshalb die zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617). Diese Anforderungen werden durch die Behauptungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Urteil des Finanzgerichts (FG) stehe nicht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung, sowie, die Rechtsfrage "Nachhaltigkeit" habe für die Durchführung der Umsatzbesteuerung 1983 des Klägers über den Streitfall hinaus auch erhebliche Bedeutung, nicht erfüllt.

Die Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aus denen das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 vornehmlich besteht, sind unbeachtlich (BFH-Beschluß vom 18. März 1998 X B 189/97, BFH/NV 1998, 1236). Die Behauptung einer fehlerhaften Rechtsauslegung und -anwendung bezeichnet keinen Zulassungsgrund (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 617).

2. Das Vorbringen des Klägers in den Schreiben vom 28. Januar 1998 und vom 18. Februar 1998 könnte selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn damit --was nicht der Fall ist-- ein Zulassungsgrund entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden wäre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils einzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) und in der Beschwerdeschrift zu begründen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierauf wurde der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung, die der Vorentscheidung beigefügt ist, auch hingewiesen. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, darf der BFH nicht berücksichtigen. Nach Fristablauf ist nur noch eine Erläuterung und Verdeutlichung der rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe möglich (BFH-Beschluß vom 14. März 1994 VI B 70/92, BFH/NV 1994, 648). In der Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 1997 hat der Kläger einen Zulassungsgrund jedoch nicht hinreichend bezeichnet.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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