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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: XI B 148/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 122 | |
AO 1977 § 122 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) wies die am 22. März 2000 bei Gericht eingegangene Klage als unzulässig, weil verspätet eingelegt, ab. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer (Kläger) hätten keine Zweifel gegen den gemäß § 122 der Abgabenordnung (AO 1977) gesetzlich spätestens für den 20. Februar 2000 vermuteten Zugang der am 17. Februar 2000 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung zu begründen vermocht. Diese sei an die auf dem Einspruchsschreiben als postalischen Absender genannte "Anwaltspraxis X, Postfach ..." gerichtet gewesen. In ein Postfach eingelegte Sendungen seien in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert werde; wann und ob es tatsächlich geleert werde, sei nach der Rechtsprechung unerheblich. Von einem Steuerpflichtigen werde erwartet, dass er ein bestehendes Postfach mindestens einmal täglich leere. Da die Kläger das Postfach unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt noch inne gehabt hätten, sei davon auszugehen, dass die Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tage-Frist des § 122 Abs. 2 AO 1977 derart in den Machtbereich der Empfänger gelangt sei, dass diese hiervon hätten Kenntnis nehmen können.
Die Kläger rügen mit ihrer Beschwerde Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das FG habe die Klage zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen und das rechtliche Klagevorbringen der Kläger nicht berücksichtigt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a) Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe entgegen der klaren Aktenlage unterstellt, die Kläger hätten das Postfach, an das die Einspruchsentscheidung adressiert gewesen sei, inne gehabt, ist die Beschwerde nicht begründet. Es trifft zwar zu, dass das Postfach nach den Feststellungen des FG auf "Anwaltspraxis X, Postfach ..." lautete. Anwalt X ist aber der Kläger selbst, der durch seine Kanzlei in dem Einspruchsverfahren vertreten wurde. Hinzu kommt, dass nach dem Umzug und der Auflösung der Kanzlei es die Klägerin war, die das Postfach wiederholt leerte. Das FG-Urteil kann demnach nicht auf der Fehlbenennung des Inhabers des Postfachs beruhen. Zu Recht ist das FG auch davon ausgegangen, dass sich die Kläger das Fehlverhalten ihres früheren Vertreters zurechnen lassen müssten, der das Kanzlei-Postfach weder abgemeldet habe, noch täglich habe leeren lassen. Wäre das Postfach zum Zeitpunk der Auflösung der Kanzlei gleichfalls aufgelöst worden, hätte die Einspruchsentscheidung dort nicht mehr eingelegt werden können.
b) Unbegründet ist auch die Rüge, das FG habe es versäumt aufzuklären, ob die Einspruchsentscheidung nicht auf Grund des Nachsendeauftrags in die Kanzlei Y gelangt sei; es habe den vorgelegten Nachsendeauftrag vielmehr überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und völlig übergangen. Niemand sei gezwungen, ein Postfach zu betreiben und jedermann könne ein bereits eingerichtetes freiwillig wieder aufgeben.
Zum einen hat das FG den Nachsendeauftrag ausweislich des Tatbestandes zur Kenntnis genommen. Danach hatten die Kläger vorgetragen, sie hätten der Deutschen Post AG am 19. Januar 2000 einen Nachsendeauftrag erteilt "(bisherige Adresse: A-Straße in V; neue Adresse: B-Straße in V)". Das Postfach habe die Post nur von der Nachsendung "unbestellter" Informationspost entlasten sollen und sei daher von der Klägerin nur noch dienstags und donnerstags geleert worden; reguläre Praxispost habe nicht mehr eingelegt werden sollen.
Zum anderen bestand für das FG kein Anlass, davon auszugehen, die Einspruchsentscheidung sei entgegen der Post-Auskunft nicht eingelegt, sondern nachgesendet worden; denn der Nachsendeauftrag betraf nur die Anschrift A-Straße und nicht das Postfach ... Der Hinweis auf den Nachsendeauftrag war danach gleichfalls nicht geeignet, die Zugangsvermutung zu widerlegen.
Ende der Entscheidung
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