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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: XI B 148/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
EStG § 3 Nr. 9
EStG § 52 Abs. 4a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich. Eine die Revisionszulassung erfordernde Divergenz liegt nur vor, wenn dieselbe Rechtsfrage im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung unterschiedlich beantwortet wird. Zwar kann sich dieselbe Rechtsfrage auch bei Anwendung verschiedener Rechtsnormen stellen; eine Divergenz setzt aber dann voraus, dass die Rechtsfrage die nämliche ist. Das ist hier nicht der Fall.

Das FG hatte bei Anwendung des § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer, der innerhalb eines Unternehmensverbundes für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen im Rahmen eines sog. Mehrfacharbeitsverhältnisses tätig war, bei dessen einheitlicher Auflösung der Freibetrag mehrfach zu gewähren ist. Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannten Entscheidung des BAG (Urteil vom 27. März 1981 7 AZR 523/78, Der Betrieb 1982, 1569) nicht entschieden. Abgesehen davon, dass auch das BAG von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen ist, bleibt zu beachten, dass der Normzweck des § 3 Nr. 9 EStG in keinem Bedeutungszusammenhang zur Rechtsprechung des BAG zum Kündigungsschutz bei Vorliegen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse steht (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 58, m.w.N.).

2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einem sog. Beitritt von Unternehmen eines Unternehmensverbundes zu einem "Stammarbeitsverhältnis" und der einheitlichen Auflösung dieses Mehrfacharbeitsverhältnisses der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG mehrfach zu gewähren ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Dabei geht der erkennende Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 3 Nr. 9 EStG trotz der Aufhebung der Bestimmung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung in § 52 Abs. 4a EStG derzeit noch grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Letztlich ist die hier gestellte Frage aber nicht klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Sie ist anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Ergebnis eindeutig zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Freibetrag aufgrund normspezifischer Auslegung Arbeitnehmern, die innerhalb eines Konzerns umgesetzt werden, d.h. deren Arbeitsverhältnis zu einem konzernangehörigen Unternehmen zivilrechtlich gelöst und zu einem anderen konzernangehörigen Unternehmen neu begründet wird, nicht zu gewähren, wenn sich die Umsetzung --wirtschaftlich gesehen-- als Fortsetzung eines einheitlichen Dienstverhältnisses beurteilt. Dabei lehnt der BFH eine rein formale Betrachtung, die ausschließlich auf den Wechsel der Arbeitgeber abstellt, ab (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Juni 1990 X R 48/86, BFHE 161, 372, BStBl II 1990, 1021; vom 16. Juli 1997 XI R 85/96, BFHE 183, 532, BStBl II 1997, 666). Kann danach ein Arbeitnehmer, der innerhalb eines Konzern- oder Unternehmensverbundes tätig ist, den Freibetrag grundsätzlich nur einmal erhalten, nämlich bei seinem Ausscheiden aus dem Konzernverband, folgt daraus, dass einem Arbeitnehmer, selbst wenn er in zivilrechtlich selbständigen Arbeitsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern im Rahmen eines Konzern- oder Unternehmensverbundes steht, der Freibetrag auch nur einmal zusteht. Damit kommt es hier letztlich nicht darauf an, ob zwischen dem Kläger und seiner Stammarbeitgeberin bzw. den zum Stammarbeitsvertrag beigetretenen Unternehmen zivilrechtlich mehrere Arbeitsverhältnisse bestehen. Im Übrigen hat der Kläger nach der getroffenen Vereinbarung eine einheitliche Abfindung in Höhe von 96 963 DM erhalten, die letztlich lediglich rechnerisch entsprechend dem Anteil zur jeweiligen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt wurde. Unter Berücksichtigung des vom § 3 Nr. 9 EStG verfolgten Sozialzwecks macht es keinen Unterschied, ob der Kläger die streitige Abfindung allein von seiner Stammarbeitgeberin oder rechnerisch auch von zwei weiteren beigetretenen Arbeitgeberinnen erhalten hat.

Ende der Entscheidung

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