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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: XI B 148/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 | |
FGO § 105 Abs. 5 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde. Danach ist auf den Streitfall das bisherige Recht anzuwenden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.) entspricht.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung das Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt, rügen sie einen Verstoß gegen § 96 FGO. Diesen Verfahrensmangel haben sie in der Beschwerdeschrift jedoch nicht ausreichend bezeichnet.
Hierzu hätten sie nicht nur im Einzelnen die Tatsachen angeben müssen, die das FG ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt hat, sondern sie hätten auch darlegen müssen, welche Schlussfolgerungen sich dem FG aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen; dabei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1997 II B 119/96, BFH/NV 1998, 597). Die Kläger haben lediglich vorgetragen, ein von ihnen beauftragter Gutachter habe umfassende versicherungsmathematische Ausführungen gemacht, die vom FG nicht berücksichtigt worden seien. Welchen Inhalts die Ausführungen im Einzelnen waren und welche Schlussfolgerungen das FG daraus hätte ziehen müssen, haben sie indes nicht dargelegt.
2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.).
Die Kläger haben lediglich vorgebracht, von der Frage, ob der Gehaltsverzicht als "Instrument der betrieblichen Altersversorgung" steuerlich anzuerkennen ist, seien viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber betroffen. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.
3. Mit ihrem weiteren Vortrag, das FG habe gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoßen, weil es im Streitfall nicht entsprechend § 105 Abs. 5 FGO auf die Gründe der Einspruchsentscheidung hätte verweisen dürfen, vermögen die Kläger einen Grund für die Zulassung der Revision nicht darzutun. Wenn --wie die Kläger meinen-- die Voraussetzungen für eine solche Bezugnahme nicht vorgelegen haben sollten, wäre die rechtliche Folge, dass das Urteil des FG nicht mit Gründen versehen wäre (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFH/NV 1998, 1574). Ein solcher Mangel kann nur mit der zulassungsfreien Revision (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.), nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 X B 303/95, BFH/NV 1998, 707).
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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