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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: XI B 15/01
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 56 Abs. 2 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F. kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Die Möglichkeit einer Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 52, m.w.N).
Gründe, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, dürfen bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1989 V B 4/88, BFH/NV 1989, 791; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 87). Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. kann später nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt.
2. Die Beschwerde ist nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden. Das Urteil wurde dem Kläger am 11. November 2000 zugestellt. Die Begründungsfrist lief am 11. Dezember 2000 ab (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), ohne dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat. Der von Steuerberater X in Vertretung für den erkrankten Steuerberater Y mit Schreiben vom 11. und 19. Dezember 2000 sowie vom 15. Januar 2001 wiederholt beantragten Verlängerung der Begründungsfrist konnte nicht entsprochen werden.
Die mit Schreiben vom 30. Januar 2001 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist ist nicht zu gewähren. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dabei muss sich ein Beteiligter das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung des Beschwerdeführers gewertet, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (Beschlüsse des BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257; vom 11. Oktober 1995 VIII B 106/95, BFH/NV 1996, 332, und vom 23. Juli 1996 V R 29/96, BFH/NV 1997, 125). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO).
Im Streitfall hat Steuerberater X in Vertretung für den erkrankten Steuerberater Y die Nichtzulassungsbeschwerde fristgerecht mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 eingelegt; zur Erteilung einer Untervollmacht war Steuerberater Y ermächtigt. Der Kläger hat keine Gründe dafür vorgetragen, noch sind solche erkennbar, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, auch die am gleichen Tag ablaufende Begründungsfrist einzuhalten. Selbst wenn die Abfassung einer Begründungsschrift am 11. Dezember 2000 nicht möglich gewesen sein sollte, hat es der Kläger versäumt, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO das mangelnde Verschulden seines Prozessvertreters darzulegen; dies hätte innerhalb dieser Frist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vorausgesetzt (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583).
Ende der Entscheidung
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