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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: XI B 15/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 115 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils dargelegt werden. Daran fehlt es im Streitfall.
In der fristgemäß eingereichten Beschwerdeschrift wird weder einer der in § 115 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt, noch ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Aneinanderreihung von Zitaten aus der Rechtsprechung und der Literatur zum Begriff des Ermessens und zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Daraus wird die Begründung dafür abgeleitet, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit der Anordnung der erneuten Betriebsprüfung des Ingenieurbüros des Verstorbenen sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. In diesem Vorbringen kann allenfalls die Rüge gesehen werden, das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, indem es einen Ermessensfehler des FA verneint hat. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag --wie sich aus der Aufzählung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO ergibt-- die Zulassung der Revision aber nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421; vom 18. Dezember 1996 XI B 71/96, BFH/NV 1997, 505, jeweils m.w.N.).
In der Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung des FA wird zwar klargestellt, dass mit der Beschwerde ein Verstoß des FA gegen Verfahrensvorschriften geltend gemacht und begründet worden sei. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde jedoch nicht dargelegt. Dieser setzt nämlich voraus, dass dem FG bei seiner Entscheidungsfindung ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften unterlaufen ist. Das aber wurde nicht gerügt. Ein "Verfahrensfehler" des FA bei der Anordnung einer Betriebsprüfung kann, wenn ihn das FG bei seiner Entscheidung nicht erkennt, allenfalls zu einem materiellen Rechtsfehler des FG führen. Auf diesen kann aber --wie oben ausgeführt-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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