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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: XI B 15/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220, m.w.N.).

Die Voraussetzungen für die Einstufung einer beruflichen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1998 IV R 70/97, BFH/NV 1999, 456, und vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465, m.w.N.). Diese Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung zugrunde gelegt (Seite 5 des Urteils).

Die Klägerin hat keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb die Rechtsprechungsgrundsätze zur Abgrenzung der künstlerischen von einer gewerblichen Tätigkeit auf die zur Entscheidung gestellte Fallvariante nicht anwendbar sein sollten oder einer weiteren Fortentwicklung bedürften. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin im Kern lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191, m.w.N.).

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aus. Allein der Umstand, dass über einen genau vergleichbaren Sachverhalt bislang vom BFH noch nicht entschieden worden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift (vgl. z.B. Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348).

3. Die Revision ist nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. In der Beschwerdebegründung werden weder bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt noch eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH dargelegt. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer Beschreibung ihrer Tätigkeit und der Behauptung, das FG habe nicht hinreichend gewürdigt, dass sie nicht nur kurz in Werbespots auftrete, sondern jeden Monat mehrfach über viele Stunden ihre Auftritte frei und den Verlauf der Sendungen interessant gestalten müsse. Bloße Einwände gegen die rechtliche und/oder tatsächliche Würdigung durch das FG führen jedoch nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040, m.w.N.).

4. Einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt und begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Soweit sie geltend macht, das FG habe zur Frage ihrer Künstlereigenschaft ein Sachverständigengutachten einholen müssen, ist nicht ausgeführt, dass sie die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb diese Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2006 IV B 200/04, BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, m.w.N.). Ein solcher Vortrag wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das FG bis zur mündlichen Verhandlung kein Sachverständigengutachten eingeholt hatte und in der mündlichen Verhandlung über die Künstlereigenschaft der Klägerin gesprochen wurde. Zudem hatte das FG in der mündlichen Verhandlung anheimgestellt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Für die rechtskundig vertretene Klägerin war damit erkennbar, dass das FG von sich aus kein Sachverständigengutachten einholen würde. Ein Hinweis auf die Folgen der Nichteinholung war nicht erforderlich.

b) Das FG hat auch nicht die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt. Zwar erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor allem im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Sachkunde (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, m.w.N.). Das FG muss sich diese verschaffen, sofern es sie nicht in dem konkret erforderlichen Maße selbst besitzt. Holt das FG in einem solchen Fall kein Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfahrensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde muss dann in den Urteilsgründen nachprüfbar dargelegt werden (BFH-Beschluss in BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, m.w.N.).

Diesen Anforderungen hat das FG im Streitfall genügt. Es hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es nach eigener Auffassung selbst über die im Streitfall erforderliche Sachkunde verfüge. Da die Klägerin gleichwohl nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, durfte das FG hiervon absehen, ohne gegen seine Sachaufklärungspflicht zu verstoßen. Die Umstände, aus denen das FG seine besondere Sachkunde ableitet, hat es im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt.

c) Mit dem Vorbringen, das FG habe sich nicht ihre Tätigkeit "über einen Monat" angesehen, rügt die Klägerin einen weiteren Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten des FG hat sie jedoch auch insoweit keinen Beweisantrag gestellt. Wird geltend gemacht, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, sind u.a. schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844). Daran fehlt es hier. Entsprechende Ausführungen wären vor allem deshalb angezeigt gewesen, weil das FG ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Augenschein erhoben und repräsentative Videoaufzeichnungen über die Auftritte der Klägerin in Verkaufssendungen gesichtet hat.

Ende der Entscheidung

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