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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: XI B 150/05
Rechtsgebiete: FGO, BGB, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1610
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO "dargelegt" werden. Dazu reicht es nicht aus, wenn --wie im Streitfall-- behauptet wird, die geltende gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.) oder die bisherige Rechtsprechung berücksichtige nicht die besondere finanzielle Belastung einer Mehrkinderfamilie. In der Beschwerdebegründung muss vielmehr eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist dabei ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer muss, insbesondere dann, wenn bereits höchstrichterliche Rechtsprechung zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen vorliegt, darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage nach wie vor zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, 33, m.w.N.). Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind auch nicht offenkundig klärungsbedürftig, so dass auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verzichtet werden könnte (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32). Sie sind sowohl durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt:

a) Im Steuerrecht müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern, insbesondere für deren auswärtige Unterbringung, von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sie abgezogen werden können, liegt grundsätzlich beim Gesetzgeber. Untergrenze ist die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten (BVerfG-Beschluss des 1. Senats vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307). Die Frage, ob die hier geltend gemachten Kosten für den Besuch einer privaten Highschool in den USA zu den üblicherweise anfallenden Kosten in diesem Sinne gehören, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist eindeutig zu verneinen.

b) Auch die Frage, ob die vom BVerfG im Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307 aufgestellten Rechtsgrundsätze gleichermaßen für eine Mehrkinderfamilie --wie im Streitfall-- gelten, ist nicht offensichtlich klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG beläuft sich das steuerlich zu berücksichtigende sächliche Kinderexistenzminimum für jedes Kind auf einen gleich hohen Betrag. Der mit der Anzahl der Kinder steigenden finanziellen Belastung der Eltern werde einkommensteuerlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Eltern für jedes ihrer Kinder einen gleich hohen Kinderfreibetrag erhalten (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. August 1999 1 BvR 2164/98, Finanz-Rundschau 1999, 1134). Da das sächliche Kinderexistenzminimum nach der Rechtsprechung des BVerfG unbedingt und ungekürzt steuerlich berücksichtigt werden muss, gelten diese Grundsätze erst recht für die Kosten der Berufsausbildung, die in Anbetracht der staatlichen Förderung des Bildungswesens nur in Höhe der Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten abziehbar sein müssen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

c) Höchstrichterlich geklärt ist zudem, dass von Verfassungs wegen die sog. existenzsichernden Unterhaltsaufwendungen lediglich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, nicht hingegen nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrechts gemäß § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steuerlich abziehbar sein müssen. Dies gilt erst recht für Ausbildungsaufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081).

d) Dass Schulgeld für den Besuch einer Hihgschool in den USA nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar ist, wird von der Klägerin und Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten. Mit der bloßen Behauptung, dieses Ergebnis sei nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wird die grundsätzliche Bedeutung einer im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht dargelegt. Es ist auch nicht offenkundig, dass eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen an außerhalb der Europäischen Gemeinschaft betriebene Privatschulen haben könnte.

Ende der Entscheidung

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