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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2000
Aktenzeichen: XI B 150/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) in Sachen Einkommensteuer und Zinsen 1990 abgelehnt hat, "Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision" eingelegt. Er begründet das Rechtsmittel mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung des FG-Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie mit Verfahrensmängeln.

Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nur zu und ist damit nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Im Streitfall hat das FG in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde aber ausdrücklich nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht ersichtlich seien.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV sieht die FGO nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, dass die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten. § 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die AdV betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Zu dieser Regelung hat der BFH stets die Auffassung vertreten, dass bei Entscheidungen des FG über die AdV eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 1995 V B 53/95, BFH/NV 1995, 1081, m.w.N.; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217).

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