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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: XI B 153/00
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG
Vorschriften:
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 | |
2.FGOÄndG Art. 4 |
Gründe:
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495). Die grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt werden; der Beschwerdeführer muss konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; die Begründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzureichend. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausgeht und warum sie zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nur geltend macht, dass der BFH über einen vergleichbaren Fall bisher noch nicht entschieden habe.
b) Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.
Daran fehlt es. Soweit der Kläger die Unterlassung der Vernehmung seines Vaters und seines früheren Postboten als Zeugen geltend macht, hätte er darlegen müssen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre.
c) Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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